Besucherregelung SZ EgelsbachBesucherregelung SZ Egelsbach

Besucherregelung Senioren-Zentrum Egelsbach

Ansprechpartner

Herr
Sebastian Veldung

Tel: 06103 20 22 13 0
Fax 06103 20 22 13 33
info.szegelsbach(at)drk-of.de

Deutsches Rotes Kreuz
Senioren-Zentrum Egelsbach
Lutherstr. 14 - 16
63329 Egelsbach

Beauftragter für
Medizinproduktesicherheit

medizinproduktesicherheit.sze(at)drk-of.de

Hier können Sie unser Schutzkonzept für Besucher downloaden

Um das Risiko einer Virusübertragung so gering wie möglich zu halten, dürfen Besucher, auf die ein oder mehrere nachfolgend aufgeführte Punkte zutreffen, bis auf weiteres unsere Einrichtung nicht betreten:

- Besucher, die Virusträger sind (Sars-CoV-2 positiv oder an Covid-19 erkrankt)

- Besucher, die innerhalb der vergangenen 14 Tage persönlichen Kontakt zu einem Virus-Träger hatten.

- Besucher bei denen ein in der Einrichtung durchgeführter Antigen-Test ein positives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ergeben hat. Das Besuchsverbot nach Satz 1 Nr. 3 endet vierzehn Tage nach Vornahme des Antigen-Tests oder wenn durch einen nach dem Antigen-Test durchgeführten PCR-Test nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Satz 1 im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden.

- Solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen Besucher mit Atemwegsinfektionen

- Besucher oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes, Krankheitssymptome für COVID 19, zeigen, wie z. B.:

o Trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht)

o Kurzatmigkeit

o Halsschmerzen

o Schnupfen

o Erhöhte Temperatur/Fieber

- Besucher, die folgende Symptome zeigen:

o Durchfall,

o Erbrechen

o Bauchschmerzen

o Verlust bzw. Einschränkung des Geschmackssinns

o Verfärbungen an Fingern oder Zehen oder Hautausschlag

o Besucher, die sich nicht an die Weisungen des Personals halten

o Besuche sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS CoV 2 vorliegt.

 

Besuchern mit folgenden Indikatoren raten wir auf Grund der bisherigen Erkenntnisse zu Risikogruppen bis auf Weiteres von einem Besuch in unserer Einrichtung ab:

- Alter über 65 Jahre

- Bluthochdruck

- Diabetes

- Koronarer Herzkrankheit

- Chronischen Atemwegserkrankungen

- Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen

- Tumorerkrankungen

- Nierenerkrankungen

- starkem Übergewicht und/oder Raucher

 

Allen Besuchern raten wir aus aktuellem Anlass dringend, die Besuchsabsicht zu überdenken. Das Risiko einer Virusübertragung steigt mit jedem Besuch. Die beste Risikominimierung ist der Verzicht auf einen persönlichen Besuch. Sollten Sie auf Grund einer, oben aufgeführten Indikation keine Besuche bei Ihren Angehörigen nutzen können, informieren wir Sie gern über die Möglichkeiten von Telefonaten bzw. Videotelefonaten.

 

Für Besuche in unserer Einrichtung gelten bis auf Weiteres folgende Auflagen:

- Es sind nur zwei Besucher gleichzeitig erlaubt (ab 15.05.2021 keine Personenanzahlbeschränkung)

- Besuche können aktuell täglich nach Voranmeldung stattfinden

- Besucher müssen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 24 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen.

 

Das gilt nicht für die folgenden genannten Personen:

- Bewohner und Bewohnerinnen können jederzeit besucht werden (ohne Testnachweis)

1. von

a) Seelsorgerinnen und Seelsorgern,

b) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren,

c) sonstigen Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,

d) Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,

e) ehrenamtlichen Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes,

f) im Rahmen des Sterbeprozesses durch enge Angehörige oder in ambulanten Hospizinitiativen und -diensten tätige Personen,

g) im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

- geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

- genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

- Die Einrichtungsleitung kann im Einzelfall für engste Familienangehörige und sonstige nahestehende Personen Ausnahmen zulassen, wenn es aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist.

- Von der Testpflicht explizit nicht ausgenommen sind:

o Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,

o Logopädinnen und Logopäden,

o Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,

o Ärztinnen und Ärzte,

o medizinische Fuß- und Nagelpflege

- Die Besuchszeit ist so kurz wie möglich/nötig zu halten. Besuche können nur zu Zeiten stattfinden, in denen unsere personelle und organisatorische Struktur einen reibungslosen Besuchsablauf gewährleisten kann. Diese sind in unserer Einrichtung

o Montag bis Freitag von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr.

o Samstag und Sonntag von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr.

 

Besuchsablauf

- Der/Die Besucher/in vereinbart vorab telefonisch unter Tel: 06103-202213-151 einen Besuchstermin bei unserem Sozialen Dienst, der die Belange der Einrichtung und die der/des besuchten Bewohnerin/s berücksichtigt – Besuche ohne vorherige Anmeldung/ohne Termin sind derzeit nicht möglich.

- Der/Die Besucher/in meldet sich bei unserem Haupteingang an.

- Besucher/Innen ist es aktuell nicht gestattet, unsere Einrichtung ohne (Vor)Anmeldung eigenmächtig zu betreten und alleine umherzulaufen.

- Jedes freie Umherlaufen in unserer Einrichtung ist untersagt. Suchen Sie den/die Bewohner/in auf dem direkten Weg auf.

- Besucher/innen halten durchgehend einen Sicherheitsabstand von mind. 1,5 Metern zu allen Personen der Einrichtung, auch zu den Bewohnern und Bewohnerinnen.

- Sofern während des Besuchs in diesem Bereich vorher und hinterher bei Besucherinnen und Besuchern sowie Bewohnerinnen und Bewohnern eine gründliche Händedesinfektion erfolgt, ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht erforderlich. In diesem Fall sind auch körperliche Berührungen zulässig. Die Verpflichtung, einen Mund Nasen Schutz zu tragen, besteht weiterhin.

- Besucher/innen, mit vereinbartem Besuchstermin, werden durch eine/n Mitarbeiter/in unserer Einrichtung zur gründlichen Händedesinfektion und dem Anlegen folgender Schutzkleidung aufgefordert:

o Geeignete FFP2- oder KN95-Maske ohne Ausatemventil (werden bei Bedarf durch die Einrichtung kostenfrei zur Verfügung gestellt)

- Der korrekte Sitz der Schutzkleidung wird von der/dem Mitarbeiter/in unserer Einrichtung kontrolliert, ggf. erfolgt die Aufforderung zur Korrektur.

- Das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes ist während des gesamten Besuchs verpflichtend. Außer in den eigenen Zimmern der zu besuchenden Person, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner dieser Zimmer geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind.

- Keine Maskenpflicht für die in Abs. 3 Satz 2 genannten Personen der Corona-Einrichtungsschutzverordnung (Stand: 12. Mai 2021)

- Der/Die Besucher/in füllt das Anmelde-/Selbstauskunfts-/Einweisungs-Formular („Besuch eines Seniorenzentrums des DRK Offenbach während der Corona-Pandemie“) aus und unterschreibt dieses. Mit dem Unterzeichnen versichert der/die Besucher/in frei von Symptomen der Covid-19 Erkrankung zu sein und in den vergangenen 14 Tagen kein Kontakt zu einem Virusträger gehabt zu haben. Weiterhin erklärt er/sie, sich während des Besuchs an die beschriebenen Hygienestandards zu halten und erklärt sein/ihr Einverständnis, dass unsere Einrichtung die Angaben im Formular speichern, verarbeiten und im Falle einer Infektion weitergeben darf.

- Das Benutzen von Aufzügen ist nach Möglichkeit zu vermeiden

- Im Bewohnerzimmer darf sich während des Besuchs kein weiterer Bewohner aufhalten.

- Besuche in voll belegten Doppelzimmern sind nur einzeln und unter den o. g. Voraussetzungen möglich. Ausnahmen sind möglich, z. B. wenn beide in dem Doppelzimmer liegenden Personen immobil oder bettlägerig sind. In diesen Fällen ist nur der Besuch einer Bewohnerin bzw. eines Bewohners möglich. Besuche haben zeitversetzt zu erfolgen.

- Nach Besuchsende (Besuche bitte so kurz wie möglich halten) wird der Besucher von einem/einer Mitarbeiter/in unserer Einrichtung zum Ausgang begleitet und aufgefordert, dort die Schutzkleidung abzulegen, und in dem dafür vorgesehenen Abwurfbehältnis zu entsorgen und sich danach erneut die Hände zu desinfizieren.

- Verlassen der Einrichtung: Das Verlassen der Einrichtung ist jederzeit möglich. Es gelten die Regelungen der Corona Kontakt und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 8. Mai 2020 in der jeweils gültigen Fassung. Das heißt, dass Bewohnerinnen und Bewohner sich unter Beachtung der o. g. Regelungen wie jede andere Bürger in oder jeder andere Bürger im öffentlichen Raum bewegen können und sich z.B. auch mit ihren Angehörigen oder anderen Personen treffen können. Das gilt auch für Personen, die im Rollstuhl sitzen und von Ihren Angehörigen oder anderen Personen z. B für einen Spaziergang abgeholt werden. Nach derzeitiger Rechtslage sind die Empfehlungen des Robert Koch Instituts (RKI) zur Hygiene bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten.

o mindestens 1,5 Meter Abstand zur besuchten Person einhalten,

o einen von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten Mund-Nasen-Schutz (3-lagig) tragen. Beidseitig, wenn von Bewohner akzeptiert.

o den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen.

 

Sonstiges

- Wochenendbesuch: Eine Quarantänisierung bei Rückkehr nach einem Wochenendbesuch ist weder in den Handlungsempfehlungen des RKI bzw. des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration noch in den derzeit geltenden Verordnungen vorgesehen, da die Bewohnerinnen und Bewohner und die Angehörigen sich wie jede Bürgerin und jeder Bürger und somit jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter der Einrichtung außerhalb der Einrichtung an die gesetzlichen Regelungen inklusive Hygiene und Abstandsregelungen zu halten haben.

- Elektronische Kommunikationswege, z. B. mittels Telefon bzw. Videotelefonie (z.B. Skype/FaceTime) werden zusätzlich genutzt um den Bewohnerinnen und Bewohnern auch außerhalb eines persönlichen Besuches einen Kontakt zu ermöglichen (Aus Organisatorischen Gründen nur für die Bewohner welche innerhalb von sieben Tagen keine realen persönlichen Kontakte hatten).

 

Allgemeine Hinweise

Besucher sind verpflichtet, jederzeit die vorgegebenen Hygieneregeln einzuhalten und den Anweisungen unserer Mitarbeiter Folge zu leisten. Bei Missachtung sind die Mitarbeiter unserer Einrichtung angewiesen vom Hausrecht Gebrauch zu machen und den/die Besucher/in aus der Einrichtung zu weisen. Sofern in unserer Einrichtung ein meldepflichtiges Infektionsgeschehen vorliegt, sind Besuche nicht gestattet.

Nach bisherigem Kenntnisstand sind Infektionen mit dem Virus Sars-CoV-2 für unsere Bewohner/innen mit hoher Wahrscheinlichkeit lebensgefährlich. Wenn Sie das Infektionsrisiko für Ihren Angehörigen verringern wollen, raten wir Ihnen: Sehen Sie im Zweifel von einem Besuch in unserer Einrichtung ab und nutzen Sie die Möglichkeit sich – wenn immer möglich – im Freien aufzuhalten.

 

Egelsbach, 12.05.2021

 

Die Einrichtungsleitung