In den Genfer Abkommen sind Zeichen definiert, die Sanitäter in bewaffneten Konflikten sowie Kulturgüter und andere wichtige Infrastrukturen schützen sollen. Diese Zeichen sind international gültig.
Aufgrund seiner weitreichenden Bedeutung sind das Symbol des Roten Kreuzes bzw. Roten Halbmonds und seine Verwendung streng reglementiert (Art. 38–45 GA I; 41–45 GA II). Mit dem Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 wurde der Rote Kristall als weiteres Schutzzeichen anerkannt.
Die Kennzeichnung von Kulturgütern erfolgt auf der Grundlage der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954. Jedem zu kennzeichnenden Objekt wird eine entsprechende Urkunde beigestellt, welche die Schutzwürdigkeit besonders hervorhebt.
Das „Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte“ (Zusatzprotokoll I) definiert in Artikel 66 ein internationales Schutzzeichen des Zivilschutzes. Dieses besteht „aus einem gleichseitigen blauen Dreieck auf orangefarbenem Grund, das zum Schutz von Zivilschutzorganisationen, ihres Personals, ihrer Gebäude und ihres Materials oder zum Schutz ziviler Schutzbauten verwendet wird”. Jede am Konflikt beteiligte Partei ist bemüht sicherzustellen, dass ihre Zivilschutzorganisationen, deren Personal, Gebäude und Material erkennbar sind, solange sie ausschließlich zur Wahrnehmung von Zivilschutzaufgaben eingesetzt sind. Schutzbauten, die der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen, sollen in ähnlicher Weise erkennbar sein. In Friedenszeiten kann das Zeichen zur Kennzeichnung der Zivilschutzdienste verwendet werden.